Der Thüringer Untersuchungsausschuss zum Landesamt für Verfassungsschutz befasst sich nicht mit Kleinigkeiten. Es geht um den Vorwurf, dass ein Behördenleiter seinen Inlandsgeheimdienst wie ein privates politisches Instrument führe – unter Missachtung elementarer rechtsstaatlicher Pflichten.

1. Der Alleingang 2018 – Prüffall AfD ohne Fachreferat

Noch nie soll im Bundesamt für Verfassungsschutz so sehr gelacht worden sein wie über Kramers Materialsammlung zur AfD im Jahr 2018, so berichten Zeugen. Grund: Struktur und Inhalt seien dilettantisch gewesen.

Der eigentliche Skandal ist aber ein anderer: Laut Zeugenaussagen habe Kramer die Sammlung auf eigene Faust zusammengestellt, ohne das eigentlich zuständige Referat 52 einzubeziehen. Innerhalb der Behörde sei von einer „Privatentscheidung“ die Rede gewesen.

Rechtliche Einordnung: Ein Behördenleiter ist nach §33 Beamtenstatusgesetz zur Unparteilichkeit und nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz zur sachlich-fachlichen Prüfung verpflichtet. Die bewusste Umgehung des Fachreferats wäre nicht nur ein Führungsversagen, sondern eine offenkundige Amtspflichtverletzung. Das würde den Anfangsverdacht des Amtsmissbrauchs begründen – eine Behörde darf nicht an ihrer eigenen Qualitätssicherung vorbei geführt werden.

Das Bundesamt übernahm folgerichtig „fachlich gar nichts oder nur in sehr geringem Umfang“ aus Kramers Sammlung. Kramers öffentliche Verkündung, die AfD sei Verdachtsfall, erfolgte, während sein eigenes Fachreferat laut E-Mail eines Mitarbeiters „weder unterrichtet – geschweige denn beteiligt – worden“ sei.

2. Der zweite Anlauf 2021 – „Gesichert rechtsextrem“ um jeden Preis

Drei Jahre später lässt Kramer ein 600-Seiten-Gutachten von einem externen Politikwissenschaftler schreiben, um die AfD als „gesichert rechtsextrem“ einzustufen.

Hier würden die Vorwürfe strafrechtlich relevant:

  • Untersagung einer rechtlichen Prüfung: Kramer soll die Verwendung eines Ersetzungsgutachtens untersagt haben, das prüft, ob Aussagen von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sind oder wegen Indemnität nach Art. 46 GG und Art. 55 Thüringer Verfassung nicht verfolgt werden dürfen.
  • Vorsätzliche Missachtung des Parlamentsrechts: Die Indemnität von Abgeordneten ist ein absolutes Verfolgungshindernis. Wer sie bewusst ignoriert, um eine Einstufung zu erzwingen, beginge einen Verfassungsbruch im Amt. Zeugen berichten, Kramer habe gesagt, er wolle „dem Gegner keine Argumente liefern“.
  • Vorwurf der Nötigung: Dem Autor des Gutachtens soll Kramer sogar Gewalt angedroht haben, um die gewünschte Einstufung zu erzwingen. Sollte sich das bestätigen, steht §240 StGB – Nötigung – im Raum.

Das Ziel war laut Zeugen von Anfang an klar: Nicht ergebnisoffen prüfen, sondern die AfD „auf Biegen und Brechen“ als gesichert rechtsextrem einstufen. Damit hätte Kramer das Neutralitätsgebot verletzt und das Willkürverbot nach Art. 3 GG. Ein Verfassungsschutz, der politisch motiviert arbeitet, schützt nicht die Verfassung, sondern greift sie selbst an.

Auch das Zusatzgutachten mit der erstmaligen Unterstellung einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ soll erneut unter Missachtung von Meinungsfreiheit und Indemnität erfolgt sein.

3. Der Fall vor dem Fall – Geheimnisverrat und Journalisten als Informanten

Noch brisanter ist ein Vorgang aus 2018: Kramer hatte 2015 vor Amtsantritt an einer Kranzniederlegung mit den „Nachtwölfen“ – einer als putin-nahe eingestuften Organisation – teilgenommen, die vom eigenen Amt beobachtet wurde.

Als ein Mitarbeiter ein Gruppenfoto mit Kramer darauf an die MDR-Journalisten Axel Hemmerling und Ludwig Kendzia weitergab, lieferten diese Journalisten laut Vorwurf den Hinweisgeber an Kramer aus. Kramer habe daraufhin Chatverläufe an das Innenministerium weitergegeben.

Die Folgen:

  • Der Hinweisgeber arbeitete kurz darauf nicht mehr in der Behörde.
  • Gegen Kramer selbst wurde ein Disziplinarverfahren wegen Weitergabe streng vertraulicher Informationen und Verstoß gegen §37 Beamtenstatusgesetz – Verschwiegenheitspflicht sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses nach §353b StGB eingeleitet. Der Ausgang ist bis heute unbekannt.

Dass Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Informanten an den Behördenleiter ausliefern, ist ein presserechtlicher Skandal für sich.

Fazit für den Untersuchungsausschuss

Was sich aus den bisher bestätigten Zeugenaussagen ergibt, wäre kein Pannen-, sondern ein Systemfall Kramer:

  • Umgehung der Fachaufsicht und der eigenen Referate
  • Ignorieren von Grundrechten wie Meinungsfreiheit und parlamentarischer Indemnität
  • Vorsätzliche politische Zielvorgabe statt ergebnisoffener Prüfung
  • Mögliche Nötigung und Geheimnisverrat

Der Verfassungsschutz ist kein Meinungsschutz und kein Regierungsschutz. Er ist an Recht und Gesetz gebunden. Wenn sich bewahrheitet, dass der Präsident sein Amt nutzt, um einen politischen Konkurrenten mit allen Mitteln zu markieren, dann wäre das nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern ein offenkundiger Missbrauch eines Geheimdienstes gegen die Opposition – und damit selbst ein Fall für den Verfassungsschutz.

Was steckt hinter den Vorwürfen gegen Thüringens Verfassungsschutzpräsidenten Stephan Kramer? Ein Fall von systematischer Amtspflichtverletzung?Was steckt hinter den Vorwürfen gegen Thüringens Verfassungsschutzpräsidenten Stephan Kramer? Ein Fall von systematischer Amtspflichtverletzung?