Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist ein Kanzlerkandidat im ersten Wahlgang durchgefallen. Haben die eigenen Leute Friedrich Merz ihre Stimme
als öffentlich erwiesenem Wahlbetrüger verweigert? Erkennen die abweichlerischen CDUler, dass sie nach dem massiven Wahlbetrug und dem nachfolgenden öffentlichen Kniefall sowohl vor den Roten als auch vor den Grünen ihre Partei auf den Gang zur eigenen Beerdigung geschickt haben? Versuchen sie jetzt doch noch zu retten, was kaum noch zu retten ist?
Man darf gespannt sein, was nach diesem praktischen Misstrauensvotum schon bei der Kanzlerwahl als nächster Akt in der von den Altparteien geschaffenen Demokratie ihres eigenen Verständnisses aufgeführt wird. So jedenfalls lauten die Bestimmungen des Grundgesetzes:
„Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.“
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